Bankauskunft | Wer darf was?
Von Krediterio.de Redaktion | 23. Mai 2011 | Kategorie: Krediterio.de Lexikon
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Die Anfragen fremder Banken müssen in diesem Zusammenhang immer schriftlich gestellt werden, fernmündliche Anfragen werden in der Praxis im Regelfall nicht beantwortet. Die Auskunftsanfrage muss dabei sowohl den Grund der Anfrage ausweisen und gleichzeitig glaubhaft machen, warum das Interesse an einer Bankauskunft besteht. Privatpersonen können eine solche Auskunft im Übrigen nicht erhalten, dies ist nur von Bank zu Bank möglich.
Wird die Auskunft von der Bank erteilt, muss diese allgemein gehalten werden. Die Institute verfügen hierzu über entsprechende Formulare, auf denen die Antwortsätze bereits enthalten sind. Der Berater muss nun nur noch die auf den Kunden zutreffenden Antworten heraussuchen. Aus diesem Grund finden sich in einer Bankauskunft nie Angaben über individuelle Konten oder gar Kontostände, auch die Höhe vergebener Kredite wird nicht genannt.
Die Bank, die eine Bankauskunft anfordert, kann über diese Bankauskunft allerdings sehr wohl erkennen, ob der künftige Kreditnehmer bei seiner Hausbank die Konten vertragsgemäß führt oder ob dort Rücklastschriften die Regel sind. Ist dies der Fall, würden auch neue Kreditanfragen stets abgelehnt.
Eine Bankauskunft kann sowohl über Privatpersonen wie auch über Unternehmen erstellt werden. Kann eine Bankauskunft über Unternehmen ohne deren explizite Zustimmung erteilt werden, sind Auskünfte über Privatpersonen nur dann möglich, wenn diese schriftlich zugestimmt haben. Die Zustimmung ist vor Erteilung der Bankauskunft in jedem Fall einzuholen. Allerdings sind auch Auskünfte über Geschäftspersonen nicht uneingeschränkt möglich, denn Firmen- und Geschäftskunden haben die Möglichkeit, der Auskunftserteilung zu widersprechen. In diesem Fall wird die Bank die Auskunft ablehnen.
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