Unterhaltsschulden

Wenn Ehegatten auseinandergehen, müssen vor allem die Fragen geklärt werden, wer wem einen Zugewinn und wer wem in welcher Höhe Unterhalt zahlen muss. Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, ist nicht zuletzt auch die Frage zu klären, ob das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wird und wo die Kinder in Zukunft leben sollen.

In den allermeisten Fällen bleiben die Kinder bei der Mutter was zur Folge hat, dass der Vater nicht nur für den Unterhalt der Mutter zu sorgen hat, sondern vor allem und erstrangig den Kindesunterhalt sichern muss. Wie hoch dieser ist, hängst in erster Linie von seinem monatlich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen ab, worin Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachstsgeld mit eingerechnet werden. Da der Kindesunterhalt vor allen Zahlungen geht, kann es durchaus passieren, dass die Mutter nur einen Teil ihres eigentlich zustehenden Ehegattenunterhalts geltend machen kann.

Da eine Trennung meist nie ohne persönliche Verletzungen auskommt, wird es den meisten Eheleuten schwer fallen, die Regelungen für die Zeit nach der Scheidung einvernehmlich zu treffen. So kommt es äußerst selten vor, dass dem Gericht eine notarielle Scheidungsvereinbarung vorgelegt werden kann. Von daher ist es meist den Rechtsanwälten beider Eheleute vorbehalten, nach Lösungen zu suchen. Oft geht dies nicht ohne das Familiengericht, wo gerade der Unterhalt als eines der größten Streitpunkte festgesetzt wird. Einigt man sich gütig, kann der Unterhalt in einem gerichtlichen Vergleich festgehalten werden; bei einer streitigen Auseinandersetzung wird der Unterhalt in einem Urteil tituliert. An dieses Urteil muss sich der Zahlungspflichtige halten, denn die Unterhaltsberechtigte hat sowohl mit dem Vergleich als auch mit dem Urteil einen vollstreckbaren Titel in der Hand, mit dem sie den Unterhaltspflichtigen zur Zahlung zwingen kann. Meist geschieht das in Form einer Lohnpfändung als das schnellste und wirkungsvollste Mittel. Nur für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige nicht arbeitet, kann der Gerichtsvollzieher beim Schuldner vorstellig werden.

Dass Unterhaltsschulden keine Seltenheit sind, belegen die Zahlen der Gerichte. Die Gründe sind oftmals der Verlust des Arbeitsplatzes. Nur in den seltensten Fällen weigern sich die Unterhaltspflichtigen beharrlich, den Unterhalt zu zahlen. Dabei müssen die Unterhaltspflichtigen wissen, dass der Unterhaltsanspruch niemals verjährt und dass durch das Anhäufen von Unterhaltsschulden auch keine Privatinsolvenz möglich ist, was auch gut ist. Denn dadurch, dass jemand mit dem Unterhalt in Verzug gerät, leiden die Unterhaltsberechtigten unter den mangelnden Zahlungen. Von daher sei jedem Unterhaltspflichtigen geraten, den Unterhalt zu zahlen oder aber über seinen Anwalt beim Gericht einen Antrag auf Abänderung des titulierten Unterhalts zu stellen.






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